Mietbedingungen

Allgemeine Bedingungen für Miete und Montage/Demontage

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden AllgemeinenBedingungen für Miete und Montage / Demontagegelten für sämtliche Rechte und Pflichten, welche aus der Vermietung von Objekten durch Gerber Kran AG (nachfolgend Gerber Kran) entstehen. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.

2. Mietdauer

Die Miete ist geschuldet ab dem vereinbarten Liefertag. Das Mietverhältnis dauert bis und mit dem vereinbarten Kündigungstermin.

3. Rechte und Pflichten am Mietobjekt

4. Verzug

Bei Zahlungsverzug des Mieters setzt ihm Gerber Kran eine Frist von 10 Kalendertagen für die Zahlung des noch offenen Mietzinses. Zahlt der Mieter die offene Forderung nicht innerhalb dieser Frist, ist Gerber Kran zur sofortigen Auflösung des Mietvertrags berechtigt. Im Falle der Vertragsauflösung ist Gerber Kran ermächtigt, das Mietobjekt beim Mieter mit Kostentragung zu Lasten des Mieters abzuholen.

5. Montage und Demontage

Der Leistungsumfang für die Montage / Demontage beginnt ab Unterkante des Fundamentes / Oberkante Schiene bis zur Oberkante des Krans inkl. Inbetriebnahme und Lasteichung bzw. bis zur Betriebsbereitschaft.

6. Haftung

Der Mieter haftet während der Mietdauer und bis zur Rückgabe für jeden Verlust und / oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit entstehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. Gerber Kran haftet für den funktionstüchtigen und betriebssicheren Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe. Für Schäden, die dem Mieter aus dem Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet Gerber Kran nicht, es sei denn, Gerber Kran hat den Schaden aufgrund von Absicht oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftung von Gerber Kran aus Mietvertrag ist vorstehend abschliessend geregelt.

7. Mietfunkfernsteuerung

Gerber Kran AG ist bemüht, ihre Mietfunksteuerungen auf dem neusten Stand der Technik zu halten. Dazu werden sie laufend überprüft und ergänzt. Trotz dieser Bemühungen können Fremdstörungen nicht ausgeschlossen werden. Für Fremdstörungen wird jegliche Haftung von Gerber Kran abbedungen.

8. Pflichten des Mieters

9. Versicherungen und Selbstbehalt

Der Mieter ist mit Wirkung ab Mietbeginn und bis und mit Rückgabe des Mietobjektes für alle durch ihn verursachten Schäden am oder aus dem Mietobjekt verantwortlich. Diese Risiken werden durch Gerber Kran auf Kosten des Mieters mittels Einschlusses des Mieters in bestehende Versicherungsverträge von Gerber Kran versichert (namentlich Transportversicherung und Technische Versicherung mit dem jeweils geltenden Selbstbehalt zu Lasten des Mieters in Höhe von aktuell CHF 1’000.00 je Versicherung und je Ereignis, siehe zusätzlich Dokument «Information Versicherung Krane Gerber Kran AG»). Allfällige Folgekosten welche durch einen Ausfall / Stillstand des Mietkrans verursacht werden, können nicht aufGerber Kran überwälzt werden.

10. Beendigung